Regelsatz der Sozialhilfe

Regelsatz der Sozialhilfe
Richtsatz für laufende Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der  Sozialhilfe außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalls nicht anders geboten ist (§ 28 SGB XII).
- 1. Gesetzliche Grundlage: Regelsatz-VO vom 20.7.1962 (BGBl I 515) m.spät.Änd., die ihrerseits auf § 40 SGB XII beruht.
- 2. Die R.d.S. umfassen laufende Leistungen für Ernährung, Kochfeuerung, Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungswert, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen in kleinerem Umfang, Körperpflege, Beschaffung von Hausrat von geringem Anschaffungswert, kleinere Instandsetzungen von Hausrat, Beleuchtung, Betrieb elektrischer Geräte, Reinigung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 1 Regelsatz-VO).
- 3. Höhe: a) Es wird unterschieden zwischen Haushaltsvorstand (bzw. Alleinstehendem), der den Regelsatz in voller Höhe erhält, und den Angehörigen, die je nach Lebensalter einen bestimmten Prozentsatz erhalten (z.B. Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres = 50 Prozent des R.d.S. eines Haushaltsvorstandes; beim Zusammenleben mit Alleinerziehendem = 55 Prozent; Haushaltsangehörige vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres = 65 Prozent); vom Beginn des 14. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres = 90 Prozent; volljährige Haushaltsangehörige = 80 Prozent. Eheleuten steht zusammen der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und einen Familienangehörigen zu. Die jeweilige Höhe des R.d.S. wird jährlich zum 1. Juli von den Landesregierungen festgelegt (vgl. Tabelle „Regelsatz der Sozialhilfe“).
- b) Für bestimmte Personenkreise wird ein Mehrbedarf anerkannt: (1) Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bei Personen unter 60 Jahren, die voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind, wobei für beide Personengruppen zumindest das Merkzeichen „G“ vorliegen muss und für werdende Mütter nach der zwöften Schwangerschaftswoche. Für weitere Personengruppen (z.B. für Personen mit minderjährigen Kindern, Kranke etc.) ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Mehrbedarf anzuerkennen (§ 30 III–V), wobei die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes nicht übersteigen darf (§30 VI SGB XII).

Lexikon der Economics. 2013.

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